Steuern: "Wohnsitz" und "Gewöhnlicher Aufenthalt"

12/2008/ps. Die deutsche Abgabenordnung (AO) definiert in § 8 AO den steuerlichen Wohnsitz wie folgt:
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Der Begriff des Wohnsitzes stellt also allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Nur die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen und aufzugeben oder die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfaltet keine steuerliche Wirkung. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige über eine Wohnung verfügen kann und sie nicht nur vorübergehend als Bleibe nutzt.
Wer im Ausland einen zweiten Wohnsitz begründet und seinen (Haupt)Wohnsitz im Inland beibehält, hat auch weiterhin seinen Wohnsitz im steuerlichen Sinne in Deutschland.

"Gewöhnlicher Aufenthalt"
Aber auch bei Fehlen eines Wohnsitzes in Deutschland kann bereits durch den gewöhnlichen Aufenthalt die unbeschränkte Steuerpflicht entstehen. Die Abgabenordnung regelt in § 9 AO:

"Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er in diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz zwei gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert."

Wenn also jemand zum Beispiel acht Monate in Deutschland unter Brücken lebt und keine Wohnung hat, ist er aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dies soll nicht zynisch klingen, sondern deutlich machen, daß schon der gewöhnliche Aufenthalt eine Steuerpflicht begründen kann. Laut Gesetz ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wenn ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer vorliegt.
Bitte beachten Sie auch die Ausführungen unter Wohnsitz und Doppelbesteuerungsabkommen. Steuerlich wichtig ist auch die Unterscheidung Haupt- und Zweitwohnsitz.

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