Güterstand und Auslandsimmobilien

12/2008/ps. Kennen Sie Ihren Güterstand, falls verheiratet oder mit eingetragener Lebenspartnerschaft, und dessen Konsequenzen?
Der Güterstand regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Immer wieder lässt sich in der Beratung feststellen, dass nicht allen Eheleuten klar ist, was Güterstand und insbesondere der gesetzliche Güterstand bedeutet.

Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft
Der – aktuelle – gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft. Dieser kommt zur Anwendung, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen worden ist. Begründet wird er durch Heirat und aufgelöst durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten. Mit der Auflösung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Es ist aber auch möglich, den Güterstand nach Eingehung der Ehe vertraglich zu ändern.
Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das Vermögen des jeweiligen Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wird. Vielmehr wird am Ende nur der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen.
Ehevertraglich lassen sich andere Güterstände vereinbaren, nämlich Gütergemeinschaft und Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) oder auch eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes.

Auslandsimmobilien
Kaufen deutsche Eheleute Immobilien im Ausland, stellt sich die Frage, wer als Käufer auftritt, nur ein Ehegatte, oder beide gemeinsam und gegebenenfalls zu welchen Anteilen. Welche Vorgehensweise vorteilhaft ist, lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Eine Rolle spielen u. a. steuerliche Gesichtspunkte. Je nach Einzelfall wird von Eheleuten auch in Betracht gezogen, die Immobilie im Rahmen der Erbfolgeplanung schon auf den Namen der Kinder zu kaufen und sich selbst ein lebenslanges Nießbrauchrecht einräumen zu lassen.
Kauft ein Ehegatte die Immobilie allein, so gehört ihm im Falle des deutschen gesetzlichen Güterstandes auch die gesamte Immobilie. Wäre Gütergemeinschaft vereinbart, gehört zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt, also auch die erworbene Auslandsimmobilie.
Wird im Ausland notariell beurkundet, frägt der ausländische Notar, ob die kaufende Partei verheiratet ist und gegebenenfalls nach dem Güterstand. Da gilt es dann genau zu erklären, welcher deutsche Güterstand für die Ehegatten gilt, damit in der Urkunde eine falsche Bezeichnung vermieden wird. Denn nicht alle ausländischen Notare kennen das deutsche eheliche Güterrecht und natürlich schon gar nicht den konkreten Güterstand der erschienenen Person(en). Entsprechendes gilt auch für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Am besten wäre es, Sie könnten die genaue rechtliche Bezeichnung Ihres Güterstandes in der jeweiligen Landessprache nennen. Und wenn Sie schon gekauft haben, können Sie ja überprüfen (lassen), ob der Güterstand richtig aufgeführt ist.

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